Mietverwaltung
Ob die Mietpreisbremse in Kiel gilt, wird häufig gefragt. Dieser Ratgeber trennt zwei Regeln, die oft verwechselt werden: die Mietpreisbremse bei Neuvermietung und die Kappungsgrenze im laufenden Mietverhältnis. Stand: November 2026.
In Kiel gilt derzeit keine Mietpreisbremse nach § 556d BGB. Diese Vorschrift wirkt nur dort, wo die Landesregierung ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt durch Rechtsverordnung bestimmt hat. Schleswig-Holstein hat keine solche Verordnung in Kraft.
Das war nicht immer so. Vom 1. Dezember 2015 an galt eine Landesverordnung für zwölf Gemeinden, darunter Kiel und Sylt. Vorgesehen war sie bis zum 30. November 2020, aufgehoben wurde sie vorzeitig mit Wirkung zum 1. Dezember 2019. Wer sich erinnert, dass es die Mietpreisbremse in Kiel einmal gab, erinnert sich also richtig.
Ob sie wiederkommt, ist offen. Ein Antrag auf Wiedereinführung wurde im Mai 2025 abgelehnt. Unabhängig davon setzt das Gesetz eine äußere Grenze: Nach § 556d Absatz 2 Satz 4 BGB muss eine solche Landesverordnung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten.
Hier liegt die häufigste Verwechslung. Für Kiel gilt die Kappungsgrenzenverordnung Schleswig-Holstein vom 25. März 2024, in Kraft seit dem 1. Mai 2024 für fünf Jahre und für 62 Gemeinden. Sie senkt die Kappungsgrenze von 20 auf 15 Prozent.
Wichtig ist, dass bei einer Erhöhung nach § 558 BGB zwei Grenzen gleichzeitig gelten: höchstens 15 Prozent innerhalb von drei Jahren und höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete. Die niedrigere der beiden entscheidet. Dazu kommen Wartezeit, Begründungspflicht und Zustimmungsfrist.
Nicht jede Erhöhung läuft über § 558. Modernisierungsumlage nach § 559 BGB, Indexmiete nach § 557b BGB und Staffelmiete nach § 557a BGB folgen eigenen Regeln; die Kappungsgrenze von 15 Prozent gilt dort nicht.
Bei Neuvermietung einer nicht preisgebundenen Wohnung in Kiel greift derzeit keine Begrenzung nach § 556d BGB. Daraus folgt aber keine schrankenlose Freiheit.
Die beiden erstgenannten Vorschriften sind also keine einfachen Prozentgrenzen, aus denen sich ein zulässiger Höchstpreis ablesen ließe.
Der aktuelle qualifizierte Mietspiegel für Kiel ist die Ausgabe 2025; eine Fassung 2026 gibt es nicht. Innerhalb seines Anwendungsbereichs ist er eine gesetzlich privilegierte Grundlage, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln.
Er deckt aber nicht alles ab. Für Ein- und Zweifamilienhäuser, für bestimmte möblierte Wohnungen sowie für Wohnungen unter 20 und über 135 Quadratmetern ist er nicht unmittelbar anwendbar. Dann sind andere Begründungsmittel nötig.
Nein. Für Kiel besteht derzeit keine Landesverordnung nach § 556d BGB. Vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2019 galt eine; sie wurde vorzeitig aufgehoben.
Bei damals abgeschlossenen Verträgen kann die Mietpreisbremse für die vereinbarte Anfangsmiete weiterhin eine Rolle spielen. Ihre Aufhebung macht eine damals unzulässig hohe Mietvereinbarung nicht automatisch wirksam. Ob daraus heute Ansprüche folgen, ist im Einzelfall zu prüfen.
Die Mietpreisbremse betrifft die Miete bei Neuvermietung, die Kappungsgrenze die Erhöhung im laufenden Mietverhältnis. In Kiel gilt nur die Kappungsgrenze.
Bei einer Erhöhung nach § 558 BGB höchstens um 15 Prozent in drei Jahren und höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Es gilt die jeweils niedrigere Grenze.
Nein. Die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB folgt eigenen Regeln und eigenen Grenzen. Dasselbe gilt für Index- und Staffelmiete.
Möglich ist es; dafür müsste die Landesregierung eine neue Verordnung erlassen. Ein Antrag wurde im Mai 2025 abgelehnt. Eine neue Verordnung müsste spätestens Ende 2029 auslaufen.
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