WvS Hausverwaltung

Sondereigentumsverwaltung

Eigentumswohnung geerbt: Vermieten, verkaufen oder selbst nutzen?

Eine geerbte Eigentumswohnung ist selten eine reine Vermögensfrage. Es hängen Erinnerungen daran, manchmal Geschwister, oft ein Mieter, der weiter wohnt. Trotzdem braucht die Entscheidung Zahlen. Hier sind die drei Wege und was sie voraussetzen.

Lesezeit 4 Minuten
Kurz gesagt
  • Erst Erbenstellung, Schulden und Fristen klären; danach Hausgeld, Unterlagen, Mietverhältnis und die künftige Nutzung ordnen.
  • Die passende Nutzung hängt von Ertrag, Zustand, gemeinsamer Entscheidung der Erben und rechtlichen Möglichkeiten ab.
  • Eine vorübergehende Verwaltung macht Aufwand und Ertrag sichtbar.

01Zuerst, egal wie es weitergeht

  • Erbenstellung und Ausschlagung klären. Klären Sie zuerst Erbenstellung, Nachlassverbindlichkeiten und eine mögliche Ausschlagung. Die Frist beträgt grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis von Erbanfall und Berufungsgrund. Bei einer Berufung durch Testament oder Erbvertrag beginnt sie nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Notwendige Sicherungsmaßnahmen und laufende Pflichten sollten währenddessen abgestimmt werden.
  • Hausgeld weiterzahlen. Die Gemeinschaft wartet nicht auf den Erbschein. Rückstände werden schnell teuer und belasten das Verhältnis zur WEG.
  • Die WEG-Verwaltung informieren und die Unterlagen anfordern: Teilungserklärung, letzte Abrechnungen, Wirtschaftsplan, Beschlusssammlung, Stand der Rücklage.
  • Bei vermieteter Wohnung: Mieter informieren, Kaution nachvollziehen, Frist der nächsten Betriebskostenabrechnung notieren.
  • Fristen beim Amt. Den Erwerb dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb schriftlich anzeigen. Für die Grundbuchberichtigung entfällt die Eigentümereintragungsgebühr, wenn der Antrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall eingeht. Andere Nachweis- oder Notarkosten können trotzdem entstehen.

02Weg 1: Vermieten

Sinnvoll, wenn die Wohnung in gutem Zustand ist, die Gemeinschaft funktioniert und Sie eine laufende Einnahme wollen. Prüfen Sie die Rücklage und die Beschlusssammlung auf anstehende Sanierungen: Eine größere Sonderumlage kann mehrere Jahresüberschüsse aufzehren. Ist die Wohnung bereits vermietet, treten Sie in den Vertrag ein; die Miete lässt sich nach den üblichen Regeln anpassen. Wer nicht in Kiel wohnt, gibt die Wohnung in eine Sondereigentumsverwaltung.

03Weg 2: Verkaufen

Sinnvoll, wenn Sanierungen anstehen, die Gemeinschaft zerstritten ist oder Sie das Geld für anderes brauchen. Ob beim Verkauf Einkommensteuer anfällt, hängt unter anderem vom Anschaffungszeitpunkt und der bisherigen Nutzung ab. Die steuerliche Vorgeschichte des Erblassers kann dabei maßgeblich sein. Lassen Sie die Folgen vor einer Verkaufsentscheidung steuerlich prüfen. Ein geordneter Unterlagenstand erleichtert die Verkaufsprüfung.

04Weg 3: Selbst nutzen

Ist die Wohnung vermietet, endet das Mietverhältnis durch den Erbfall nicht. Eine Eigenbedarfskündigung setzt einen tragfähigen Bedarf und die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen voraus. Härteeinwände oder weiterer Kündigungsschutz können einem Einzug entgegenstehen.

05Wenn mehrere erben

Bei mehreren Erben braucht die weitere Nutzung eine gemeinsame Grundlage. Möglich sind etwa gemeinsame Verwaltung, Übernahme durch einen Miterben oder Verkauf. Bleibt die Einigung aus, sollte die Auseinandersetzung des Nachlasses rechtlich begleitet werden.

06Wie Sie entscheiden

Rechnen Sie alle drei Wege mit denselben Zahlen: Miete, Hausgeld, Rücklage, absehbare Sanierungen, Verkaufswert, Steuer. Wenn die Erbschafts- und Steuerfragen geklärt sind und keine Entscheidung drängt, kann eine vorübergehende Verwaltung den laufenden Aufwand und Ertrag sichtbar machen.

Häufige Fragen

Kann ich die Wohnung verkaufen, bevor das Grundbuch berichtigt ist?

Ein Verkauf ist grundsätzlich auch vor Ihrer Eintragung im Grundbuch möglich. Das Grundbuchamt benötigt einen geeigneten Erbnachweis; eine vorherige Eintragung der Erben ist bei direkter Übertragung auf den Käufer nicht immer erforderlich. Der Notar prüft die Voraussetzungen.

Was, wenn wir als Geschwister uneins sind?

Dann helfen Zahlen mehr als Argumente. Eine neutrale Verwaltung oder ein Gutachten schafft eine gemeinsame Grundlage. Bleibt die Einigung aus, sollte die Auseinandersetzung des Nachlasses rechtlich begleitet werden.

Übernehmen Sie eine geerbte Wohnung auch, wenn noch nichts geregelt ist?

Wir können bei der laufenden Organisation unterstützen, sobald geklärt ist, wer uns wirksam beauftragen darf. Dann ordnen wir die verfügbaren Unterlagen und stimmen anstehende Zahlungen, Mieterthemen und Fristen mit den Berechtigten ab.

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