Sondereigentumsverwaltung
Wer eine Eigentumswohnung vermietet und Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart hat, muss seinem Mieter jährlich eine Betriebskostenabrechnung erstellen. Die Hausgeldabrechnung der WEG-Verwaltung ist dafür die Quelle, aber nicht die Vorlage.
Die Hausgeldabrechnung erfasst die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Für den Mieter dürfen daraus nur vereinbarte, umlagefähige Betriebskosten angesetzt werden. Maßgeblich ist zunächst der Mietvertrag. Fehlt eine abweichende Vereinbarung, gilt bei vermietetem Wohnungseigentum grundsätzlich der Verteilerschlüssel der Gemeinschaft, soweit er billigem Ermessen entspricht. Besondere Vorgaben, etwa für Heizkosten, bleiben zu beachten.
Voraussetzung ist immer, dass der Mietvertrag die Umlage vorsieht. Ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung genügt.
Der Mieter muss seine Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungsjahres erhalten. Die Hausgeldabrechnung der WEG kommt aber oft erst im Sommer oder Herbst, manchmal später. Verspätete Nachforderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat und seine rechtzeitigen Bemühungen konkret belegen kann. Auf einen Beschluss der Gemeinschaft muss die Mieterabrechnung nicht warten.
Deshalb bereiten wir die Mieterabrechnung parallel vor, mahnen die WEG-Abrechnung an und rechnen mit den vorliegenden Belegen ab, bevor die Frist abläuft.
Unverändert meist nicht. Zunächst müssen nicht umlagefähige Positionen ausgesondert, der zutreffende Verteilerschlüssel geprüft und die Vorauszahlungen des Mieters berücksichtigt werden.
Die Heizkostenabrechnung der Gemeinschaft liefert wichtige Ausgangswerte. Vor der Übernahme prüfen Sie den Abrechnungszeitraum, einen möglichen Nutzerwechsel, die Verbrauchsverteilung und die gesetzlichen Vermieteranteile, insbesondere bei den CO₂-Kosten.
Sie prüft die Hausgeldabrechnung für Sie und erstellt daraus die Betriebskostenabrechnung für Ihren Mieter, fristgerecht und mit korrekter Trennung der Positionen.
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