WvS Hausverwaltung

Sondereigentumsverwaltung

Hausgeld und Betriebskosten: Was der Mieter zahlt und was nicht

Wer eine Eigentumswohnung vermietet und Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart hat, muss seinem Mieter jährlich eine Betriebskostenabrechnung erstellen. Die Hausgeldabrechnung der WEG-Verwaltung ist dafür die Quelle, aber nicht die Vorlage.

Lesezeit 3 Minuten
Kurz gesagt
  • Hausgeldabrechnung ist die Quelle, die Betriebskostenabrechnung muss daraus erst gebaut werden.
  • Rücklagenzuführungen, Verwaltung und Reparaturen sind keine Betriebskosten. Bei Sonderumlagen entscheidet, welche Kosten damit finanziert werden.
  • Die Zwölfmonatsfrist gegenüber dem Mieter läuft unabhängig davon, wann die WEG abrechnet.

01Zwei Abrechnungen, zwei Logiken

Die Hausgeldabrechnung erfasst die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Für den Mieter dürfen daraus nur vereinbarte, umlagefähige Betriebskosten angesetzt werden. Maßgeblich ist zunächst der Mietvertrag. Fehlt eine abweichende Vereinbarung, gilt bei vermietetem Wohnungseigentum grundsätzlich der Verteilerschlüssel der Gemeinschaft, soweit er billigem Ermessen entspricht. Besondere Vorgaben, etwa für Heizkosten, bleiben zu beachten.

02Was auf den Mieter umgelegt werden darf

  • Grundsteuer
  • Wasser und Abwasser
  • Heizung und Warmwasser nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung
  • Müllabfuhr, Straßenreinigung
  • Hausreinigung, Gartenpflege, Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen
  • Aufzug, Schornsteinfeger
  • Gebäudeversicherung und Haftpflicht des Hauses
  • Hauswart, soweit er nicht repariert oder verwaltet
  • Antennen- und Kabelanlagen nur mit den nach der Betriebskostenverordnung noch zulässigen Betriebskosten. Monatliche Kabelanschluss-Grundgebühren dürfen seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr über die Betriebskosten abgerechnet werden. Für bestimmte Glasfaseranlagen gelten Sonderregeln.

Voraussetzung ist immer, dass der Mietvertrag die Umlage vorsieht. Ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung genügt.

03Was beim Eigentümer bleibt

  • Die Erhaltungsrücklage. Zuführungen zur Rücklage sind keine Betriebskosten.
  • Verwaltungskosten der WEG-Verwaltung und der Sondereigentumsverwaltung.
  • Instandhaltung und Reparaturen, auch kleine, auch wenn die WEG sie beschließt.
  • Sonderumlagen für Sanierungen. Bei einer Sonderumlage entscheidet, welche Kosten damit finanziert werden.
  • Bankgebühren, Rechts- und Beratungskosten der Gemeinschaft.

04Die praktische Falle: die Frist

Der Mieter muss seine Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungsjahres erhalten. Die Hausgeldabrechnung der WEG kommt aber oft erst im Sommer oder Herbst, manchmal später. Verspätete Nachforderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat und seine rechtzeitigen Bemühungen konkret belegen kann. Auf einen Beschluss der Gemeinschaft muss die Mieterabrechnung nicht warten.

Deshalb bereiten wir die Mieterabrechnung parallel vor, mahnen die WEG-Abrechnung an und rechnen mit den vorliegenden Belegen ab, bevor die Frist abläuft.

Häufige Fragen

Kann ich dem Mieter einfach die Hausgeldabrechnung weiterreichen?

Unverändert meist nicht. Zunächst müssen nicht umlagefähige Positionen ausgesondert, der zutreffende Verteilerschlüssel geprüft und die Vorauszahlungen des Mieters berücksichtigt werden.

Was ist mit den Heizkosten, wenn die WEG zentral abrechnet?

Die Heizkostenabrechnung der Gemeinschaft liefert wichtige Ausgangswerte. Vor der Übernahme prüfen Sie den Abrechnungszeitraum, einen möglichen Nutzerwechsel, die Verbrauchsverteilung und die gesetzlichen Vermieteranteile, insbesondere bei den CO₂-Kosten.

Übernimmt die Sondereigentumsverwaltung beide Abrechnungen?

Sie prüft die Hausgeldabrechnung für Sie und erstellt daraus die Betriebskostenabrechnung für Ihren Mieter, fristgerecht und mit korrekter Trennung der Positionen.

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