WvS Hausverwaltung

Mietverwaltung

Kaution richtig anlegen und nach dem Auszug abrechnen

Dieser Ratgeber behandelt die Mietkaution bei Wohnraum. Für Gewerbemietverträge gelten andere Vereinbarungsspielräume. Entscheidend sind die Art der Sicherheit und eine nachvollziehbare Abrechnung nach dem Mietende. Für Geldkautionen gelten außerdem besondere Regeln zur getrennten Anlage.

Lesezeit 3 Minuten
Kurz gesagt
  • Bei Wohnraum beträgt die vereinbarte Sicherheit grundsätzlich höchstens drei Nettokaltmieten. Für die Geldkaution gelten das Ratenrecht sowie besondere Regeln zur getrennten Anlage und zu den Erträgen.
  • Während des laufenden Mietverhältnisses nicht wegen streitiger Forderungen verwerten.
  • Nach dem Auszug gilt eine angemessene Prüfungsfrist, keine starre Sechsmonatsregel.

01Zu Beginn: Höhe, Raten, Anlage

  • Höchstens drei Nettokaltmieten. Betriebskostenvorauszahlungen zählen nicht mit.
  • Drei Raten. Eine Barkaution darf der Wohnungsmieter in drei gleichen Monatsraten zahlen. Die erste Rate wird bei Mietbeginn fällig, die weiteren mit den beiden folgenden Mietzahlungen.
  • Geldkaution getrennt anlegen. Eine als Sicherheit überlassene Geldsumme muss getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden. Ohne andere Vereinbarung gilt der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist übliche Zinssatz; die Erträge stehen dem Mieter zu. Für Wohnraum in Studenten- oder Jugendwohnheimen besteht keine gesetzliche Verzinsungspflicht. Bleibt die Geldkaution auf dem Geschäftskonto, fehlt der vorgeschriebene Schutz durch getrennte Anlage. Bei einer Insolvenz drohen dem Mieter erhebliche Verluste.

02Während der Mietzeit

Die Kaution sichert Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Während eines laufenden Wohnraummietverhältnisses darf sie nicht wegen streitiger Forderungen verwertet werden.

Bei einer vereinbarten Geldkaution kann ein Rückstand von mindestens zwei Nettokaltmieten eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn der Mieter damit in Verzug ist. Das gesetzliche Ratenrecht und die Nachzahlungsmöglichkeiten sind zu beachten. Für eine nicht gestellte Bankbürgschaft gilt dieser besondere Kündigungstatbestand nicht; andere Kündigungsrechte müssen gesondert geprüft werden.

03Nach dem Auszug: die Abrechnung

Für die Kautionsabrechnung gibt es keine starre gesetzliche Sechsmonatsfrist. Der Vermieter erhält eine angemessene Prüfungsfrist, deren Länge vom Einzelfall abhängt. Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Wohnung verjähren grundsätzlich schon sechs Monate nach Rückerhalt; diese Frist ist gesondert zu beachten. Ob eine Aufrechnung gegen die Kaution trotz Verjährung möglich bleibt, hängt von weiteren Voraussetzungen ab.

Abgezogen werden dürfen offene Mieten, Nachzahlungen aus Abrechnungen und Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen. Nicht abgezogen werden dürfen Renovierungskosten, wenn die entsprechende Klausel im Mietvertrag unwirksam ist. Ein Übergabeprotokoll und Fotos helfen, den Zustand der Wohnung nachzuweisen. Sie sind aber keine zwingende Voraussetzung für die Kautionsabrechnung; auch andere Beweismittel können relevant sein.

Häufige Fragen

Darf ich die Kaution mit der letzten Miete verrechnen, wenn der Mieter das vorschlägt?

Der Mieter darf die letzte Miete nicht einfach mit der Kaution verrechnen. Einvernehmlich ist es möglich, aber nicht ratsam, weil dann keine Sicherheit für Schäden bleibt.

Wie lange darf ich die Kaution nach dem Auszug behalten?

Nur so lange, wie eine angemessene Prüfung und Abrechnung erfordern. Stehen keine gesicherten Ansprüche mehr offen, ist der entsprechende Betrag auszuzahlen. Für eine konkret zu erwartende Betriebskostennachforderung kann ein angemessener Teil zurückbehalten werden.

Was ist mit einer Bürgschaft statt Barkaution?

Möglich, wenn beide Seiten es vereinbaren, etwa eine Bankbürgschaft oder eine Kautionsversicherung. Bei Wohnraum gilt die Höchstgrenze von drei Nettokaltmieten auch dann.

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