Mietverwaltung
Viele Kieler Mehrfamilienhäuser haben im Erdgeschoss ein Geschäft, eine Praxis oder ein Büro. Für diesen Vertrag gelten andere Regeln als für die Wohnungen darüber, mit mehr Freiheit und mehr Verantwortung für den Vermieter.
Bei Gewerbemiete lässt sich mehr vertraglich regeln als bei Wohnraum. Wo der Vertrag schweigt, gelten die gesetzlichen Regeln. Auch vereinbarte Klauseln müssen wirksam sein. Verwaltungskosten können umgelegt werden; bei Instandhaltung und Instandsetzung bestehen insbesondere in Formularverträgen Grenzen.
Vermietung ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Eine Option zur Umsatzsteuer setzt insbesondere voraus, dass an einen Unternehmer für dessen Unternehmen vermietet wird. Nach der gesetzlichen Grundregel muss dieser die betreffenden Räume ausschließlich für Umsätze verwenden oder verwenden wollen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen. Bei gemischter Nutzung, geringfügigen vorsteuerschädlichen Umsätzen und bestimmten Altgebäuden gelten zusätzliche Abgrenzungen oder Ausnahmen. Maßgeblich sind die konkrete Nutzung und die steuerlichen Voraussetzungen, nicht allein der Beruf des Mieters. Lassen Sie die Option vor Vertragsschluss steuerlich prüfen.
In gemischt genutzten Häusern ist zu prüfen, ob das Gewerbe einzelne Kostenarten wesentlich stärker belastet. Ein Vorwegabzug kann dann erforderlich sein. Er ist bei frei finanziertem Wohnraum aber nicht allein wegen vorhandener Gewerbeflächen in jeder Abrechnung vorgeschrieben. Wir führen Wohn- und Gewerbemietverträge nach den jeweils geltenden Regeln und berücksichtigen die vereinbarten Kostenverteilungen.
Bei langen Laufzeiten oder umfangreichen Pflichten ist anwaltliche Prüfung sinnvoll. Auch bei der heutigen Textform können Dokumentationsfehler die vereinbarte Laufzeit gefährden.
Ja, wenn es der Vertrag wirksam vereinbart. Anders als bei Wohnraum ist das zulässig.
Ja. Wir führen die Verträge, überwachen Anpassungstermine und Optionsrechte und übernehmen die umsatzsteuerlichen Vorgaben auf Grundlage der geprüften steuerlichen Einordnung.
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