Mietverwaltung
Für eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete sind Wartezeit, Obergrenzen, Begründung und Form zu prüfen. Der Kieler Mietspiegel hilft bei der Einordnung; die Voraussetzungen hängen auch vom konkreten Mietverhältnis ab.
1. Wartezeit. Die Miete muss zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung seit 15 Monaten unverändert sein. Das Erhöhungsverlangen darf grundsätzlich frühestens ein Jahr nach der letzten berücksichtigungsfähigen Erhöhung gestellt werden.
2. Obergrenze. Für Kiel gilt bei Mieterhöhungen nach § 558 BGB eine Kappungsgrenze von 15 Prozent innerhalb von drei Jahren statt der sonst üblichen 20 Prozent. Grundlage ist die Kappungsgrenzenverordnung des Landes Schleswig-Holstein, die am 1. Mai 2024 in Kraft getreten ist, 62 Gemeinden erfasst und fünf Jahre gilt. Zugleich darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten werden.
3. Begründung. Das Verlangen muss begründet werden, etwa mit dem Kieler Mietspiegel 2025, drei Vergleichswohnungen, einer Mietdatenbank oder einem begründeten Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Der Kieler Mietspiegel 2025 ist seit dem 1. April 2025 ein qualifizierter Mietspiegel; einschlägige Angaben eines qualifizierten Mietspiegels sind auch bei anderer Begründung mitzuteilen. Eine formell ausreichende Begründung bedeutet noch nicht, dass jede verlangte Miete innerhalb einer Spanne auch durchsetzbar ist.
4. Form. Textform genügt, also auch eine E-Mail. Der Mieter kann bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang zustimmen; die erhöhte Miete wird bei Zustimmung ab Beginn des dritten Kalendermonats geschuldet. Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen, muss das aber innerhalb weiterer drei Monate tun.
Modernisierungserhöhungen folgen eigenen Voraussetzungen und Grenzen. Eine Indexanpassung setzt eine wirksame Indexmietvereinbarung voraus; während deren Geltung ist eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ausgeschlossen. Auch Modernisierungskosten lassen sich bei einer Indexmiete nur unter besonderen Voraussetzungen auf die Miete aufschlagen.
Eine jährliche Prüfung zeigt, ob eine Anpassung möglich ist. Vor jeder Erhöhung müssen Wartezeit, Vergleichsmiete und die Erhöhungen der letzten drei Jahre gemeinsam geprüft werden.
Bei frei finanziertem Wohnraum gilt in Schleswig-Holstein derzeit keine Mietpreisbremse (Stand: Oktober 2026). Andere Grenzen, insbesondere Mietpreisüberhöhung und Wucher, bleiben bestehen. Für geförderten Wohnraum können zusätzliche Mietbindungen gelten.
Ja. Das Gesetz verlangt Textform, dazu zählt eine E-Mail. Wichtig ist die Begründung und der Nachweis des Zugangs.
Schweigen ist keine Zustimmung. Nach Ablauf der Überlegungsfrist bleibt nur die Klage auf Zustimmung. Sie muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden, gerechnet ab dem Ende der Zustimmungsfrist des Mieters.
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