Sondereigentumsverwaltung
Wer nicht zur Versammlung kann, kann sich vertreten lassen. Das Gesetz macht es einfach, die Gemeinschaftsordnung manchmal kompliziert. Drei Dinge entscheiden, ob Ihre Stimme zählt.
Vollmachten brauchen zu ihrer Gültigkeit die Textform. Nennen Sie den Vollmachtgeber, den Vertreter, die betreffende Wohnung und den Umfang der Vollmacht, etwa die konkrete Versammlung. Die Erklärung muss in Textform vorliegen, zum Beispiel als E-Mail. Bringen Sie sie zur Versammlung mit.
Die Gemeinschaftsordnung kann den zulässigen Vertreterkreis wirksam einschränken. Ob die gewünschte Person vertreten darf, hängt vom genauen Wortlaut und seiner Auslegung ab. Mit „Verwalter“ ist regelmäßig die WEG-Verwaltung gemeint; eine Sondereigentumsverwaltung ist nicht automatisch eingeschlossen.
Geben Sie zu wichtigen Tagesordnungspunkten klare Weisungen und legen Sie fest, welchen Entscheidungsspielraum der Vertreter hat. Klären Sie auch, was bei geänderten Anträgen oder neuen Informationen geschehen soll. Eine interne Weisung und eine Beschränkung der Vollmacht sind rechtlich nicht dasselbe.
Als Sondereigentumsverwaltung fragen wir vor jeder Versammlung Ihre Weisungen ab und berichten danach, was beschlossen wurde.
Grundsätzlich ja, soweit die Vertretungsregeln dies zulassen. Bei der eigenen Entlastung darf die Verwaltung Ihre Stimme jedoch nicht selbst abgeben. Bestimmen Sie für solche Tagesordnungspunkte einen anderen zulässigen Vertreter und klären Sie mögliche Stimmverbote vorab.
Sie kann so formuliert werden. Empfehlenswert ist, sie jährlich zu bestätigen, damit die Weisungen zu den aktuellen Themen passen.
Ein Beschluss, der mit einer unwirksamen Vollmacht zustande kam, kann anfechtbar sein. Deshalb achten gute Verwaltungen auf Form und Vertreterkreis.
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