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Gemeinschafts- oder Sondereigentum: Wer zahlt bei Schäden?

Wasser tropft durch die Decke, das Fenster schließt nicht mehr, am Balkon bröckelt der Beton. Ist das Sache der Gemeinschaft oder meine? Die Antwort ergibt sich aus dem Gesetz und aus Ihrer Teilungserklärung.

Lesezeit 6 Minuten
Kurz gesagt
  • Die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlichen Teile und die Anlagen für den gemeinschaftlichen Gebrauch sind zwingend Gemeinschaftseigentum, auch in Ihrer Wohnung.
  • Im Rahmen des Gesetzes entscheidet die Teilungserklärung über die Zuordnung; die Gemeinschaftsordnung kann Erhaltung und Kosten einzelner Teile den Eigentümern auferlegen.
  • Beim Wasserschaden begrenzen, sofort der Verwaltung melden, dokumentieren und nicht eigenmächtig sanieren.

01Was Sondereigentum sein kann und was nicht

Zum Sondereigentum gehören Ihre Räume und die Bestandteile darin, die sich verändern, entfernen oder einfügen lassen, ohne das gemeinschaftliche Eigentum oder die Rechte anderer Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus zu beeinträchtigen und ohne die äußere Gestaltung des Gebäudes zu verändern. In der Regel zählen dazu etwa Innentüren, nicht tragende Zwischenwände, Bodenbeläge, Wandputz, Tapeten und Sanitärobjekte.

Zwingend Gemeinschaftseigentum sind dagegen die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlichen Teile und die Anlagen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, auch wenn sie in Ihrer Wohnung liegen: etwa tragende Wände, Decken, Dach und Fassade.

Im nächsten Schritt entscheidet die Teilungserklärung mit der Gemeinschaftsordnung. Sie kann Bestandteile, die Sondereigentum sein könnten, dem Gemeinschaftseigentum zuordnen. Umgekehrt geht das nicht: Was zwingend gemeinschaftlich ist, wird durch eine andere Formulierung nicht zum Sondereigentum. Die Gemeinschaftsordnung kann aber die Erhaltung oder die Kosten einzelner gemeinschaftlicher Teile dem jeweiligen Eigentümer auferlegen.

02Typische Streitfälle

  • Fenster. Fenster samt Rahmen stehen nach der Rechtsprechung zwingend im Gemeinschaftseigentum. Manche Gemeinschaftsordnungen übertragen Erhaltung oder Kosten trotzdem auf den einzelnen Eigentümer. Eine solche Regelung muss klar und eindeutig sein. Ob sie auch den Austausch erfasst, hängt vom Wortlaut ab.
  • Wohnungseingangstür. Sie gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Gemeinschaftseigentum, selbst wenn die Teilungserklärung sie dem Sondereigentum zuordnet. Tauschen Sie sie deshalb nicht eigenmächtig aus.
  • Balkon. Bodenplatte, Abdichtung, Brüstung und Geländer gehören in der Regel zum Gemeinschaftseigentum. Ein Oberbelag ohne abdichtende oder tragende Aufgabe kann je nach Teilungserklärung Sondereigentum sein. Weist die Gemeinschaftsordnung Erhaltung und Kosten der Balkone dem jeweiligen Eigentümer zu, darf die Gemeinschaft die Sanierung trotzdem beschließen; nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom April 2026 muss sie das unter Umständen sogar, etwa wenn mehrere Balkone zwingend saniert werden müssen. Die Kosten trägt nach einer solchen Regelung weiterhin der jeweilige Eigentümer.
  • Wasser- und Heizungsleitungen. Zum Gemeinschaftseigentum gehört das gemeinschaftliche Versorgungsnetz, grundsätzlich auch dann, wenn ein Leitungsabschnitt nur eine Wohnung versorgt. Innerhalb der Wohnung reicht es jedenfalls bis zur ersten für den Eigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit. Die Zuordnung weiterer Leitungsabschnitte hängt von Bauweise, Funktion, gesetzlichen Grenzen und Teilungserklärung ab; ein Absperrhahn allein entscheidet darüber nicht.
  • Heizkörper. Heizkörper und ihre Anschlussleitungen können durch die Teilungserklärung dem Sondereigentum zugeordnet werden. Fragen Sie vor einem Austausch trotzdem die Verwaltung, weil Ventile und Messgeräte die Heizkostenabrechnung betreffen können.

03Wer die Erhaltung organisiert und bezahlt

Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt der Gemeinschaft. Die Eigentümer beschließen, was erhalten oder erneuert wird, die Verwaltung setzt es um. Ohne besonderen Beschluss darf die Verwaltung insbesondere Maßnahmen treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen auslösen. Daneben darf und muss sie handeln, soweit dies zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich ist. Die Eigentümer können diese Befugnisse durch Beschluss erweitern oder einschränken. Die Kosten tragen die Eigentümer nach ihren Miteigentumsanteilen, soweit die Gemeinschaftsordnung oder ein Beschluss nichts anderes bestimmt.

Für Ihr Sondereigentum sorgen Sie selbst und tragen die Kosten. Dabei dürfen Sie die anderen Eigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen.

Die Gemeinschaft kann für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen, auch abweichend von der Gemeinschaftsordnung. Ein solcher Beschluss muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und kann angefochten werden.

04Wasserschaden: die ersten Schritte

  • Schaden begrenzen. Wasser abstellen, soweit Sie die Absperrung erreichen, Wasser auffangen, Elektrik in nassen Bereichen nur gefahrlos abschalten. Was nötig ist, um einen unmittelbar drohenden Schaden am Gemeinschaftseigentum abzuwenden, darf jeder Eigentümer selbst veranlassen.
  • Sofort melden. Informieren Sie die Verwaltung und, wenn das Wasser von oben kommt, die Bewohner der Wohnung darüber. Die Verwaltung veranlasst die notwendigen Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum und meldet den Schaden der Gebäudeversicherung der Gemeinschaft.
  • Dokumentieren. Fotos, Datum, Uhrzeit, betroffene Räume und Gegenstände. Beschädigte Teile erst entsorgen, wenn der Versicherer sie nicht mehr sehen will.
  • Nicht eigenmächtig sanieren. Reparaturen am Gemeinschaftseigentum, die über die Notmaßnahme hinausgehen, sollten Sie nicht selbst beauftragen. Wer eigenmächtig handelt, riskiert, die Kosten selbst zu tragen.

Eine angemessene Versicherung des Gemeinschaftseigentums zum Neuwert gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Ob auch Bestandteile des Sondereigentums, etwa Bodenbeläge, mitversichert sind, ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag. Möbel und andere bewegliche Sachen sind in der Regel Sache der Hausratversicherung des Bewohners, bei einer vermieteten Wohnung also des Mieters. Versicherungsverträge verlangen grundsätzlich eine unverzügliche Meldung und, soweit möglich, die Minderung des Schadens.

Einen vereinbarten Selbstbehalt tragen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich alle Eigentümer wie die Prämie, auch wenn der Schaden in einer Wohnung entstand. Eine andere Verteilung kann die Gemeinschaft beschließen.

Ist die Wohnung vermietet, meldet der Mieter den Schaden Ihnen als Vermieter. Wie eine Sondereigentumsverwaltung dabei helfen kann, lesen Sie im eigenen Ratgeber.

Wohnen Sie weiter weg, legen Sie den Meldeweg vorher fest; mehr dazu im Ratgeber Eigentumswohnung aus der Ferne vermieten.

Häufige Fragen

Muss ich Handwerker in meine Wohnung lassen?

Grundsätzlich ja. Jeder Eigentümer muss das Betreten seiner Wohnung und andere Einwirkungen dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen. Fehlen solche Regelungen, gilt das für Einwirkungen, die ihm keinen Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus bringen. Geht die Einwirkung über das zumutbare Maß hinaus, können Sie einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Die Teilungserklärung sagt zu unserem Bauteil nichts. Was gilt dann?

Dann gilt das Gesetz. Gehört das Bauteil zu Ihren Räumen und lässt es sich verändern, ohne das gemeinschaftliche Eigentum oder andere Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus zu beeinträchtigen oder das äußere Bild des Hauses zu ändern, ist es in der Regel Sondereigentum. Was weder im Sondereigentum noch im Eigentum eines Dritten steht, etwa eines Messdienstleisters, ist Gemeinschaftseigentum.

Das Wasser kommt aus der Wohnung über mir. Wer ist zuständig?

Zuerst geht es um die Ursache. Liegt der Defekt an einer gemeinschaftlichen Leitung, ist die Gemeinschaft für die Reparatur zuständig. Liegt die Ursache dagegen in der Wohnung darüber, etwa an einer Leitung im dortigen Sondereigentum oder an der Waschmaschine, muss sich der dortige Eigentümer oder Bewohner darum kümmern. Für Ihre eigenen Schäden kommt es auf die Versicherungen und gegebenenfalls auf Ansprüche gegen den Verursacher an.

Kann die Gemeinschaft mir die Kosten für mein Fenster auferlegen?

Das ist möglich, durch eine klare Regelung in der Gemeinschaftsordnung oder durch einen Beschluss über eine abweichende Kostenverteilung. Ein solcher Beschluss muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Wer ihn für fehlerhaft hält, kann ihn innerhalb der gesetzlichen Fristen anfechten.

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