WvS Hausverwaltung

WEG-Verwaltung

Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung: So lesen und prüfen Eigentümer die Zahlen

Einmal im Jahr liegen zwei Zahlenwerke auf dem Tisch: der Wirtschaftsplan für das kommende Jahr und die Abrechnung für das vergangene. Viele Eigentümer blättern zur eigenen Nachzahlung und stimmen ab. Wer weiß, wie beide Unterlagen aufgebaut sind, erkennt Fehler früher und kann gezielt nachfragen.

Lesezeit 5 Minuten
Kurz gesagt
  • Der Wirtschaftsplan schätzt die Kosten des Jahres, aus ihm ergibt sich das Hausgeld.
  • Beschlossen werden Vorschüsse sowie Nachschüsse oder angepasste Vorschüsse, nicht das Zahlenwerk als solches.
  • Kontenabgleich, Rücklage, Schlüssel und Belegeinsicht sind die Kernpunkte jeder Prüfung.

01Wirtschaftsplan: woraus das Hausgeld entsteht

Die Verwaltung stellt jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf. Er schätzt die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft, etwa für Versicherung, Wasser, Heizung, Hausreinigung, Verwaltervergütung und Wartungen. Zusätzlich berücksichtigt er die vorgesehenen Beiträge zur Erhaltungsrücklage. Kosten und Rücklagenbeiträge werden nach dem geltenden Schlüssel auf die einzelnen Wohnungen verteilt.

Daraus ergeben sich die Vorschüsse, die jeder Eigentümer zahlt, im Alltag Hausgeld genannt. Wann sie fällig werden, kann die Gemeinschaft beschließen; üblich ist eine monatliche Zahlung. Ein Beispiel: Steigt die Gebäudeversicherung deutlich, sollte das schon im neuen Wirtschaftsplan stehen. Sonst kann im laufenden Jahr Geld fehlen. Die Gemeinschaft kann dann zusätzliche Vorschüsse beschließen. Unterbleibt das, kann nach Jahresende auf Grundlage der Abrechnung ein Nachschuss beschlossen werden.

02Jahresabrechnung und Vermögensbericht

Nach Ablauf des Jahres erstellt die Verwaltung die Jahresabrechnung. Sie stellt den Plan den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben gegenüber. In der Praxis besteht sie meist aus zwei Teilen:

  • Gesamtabrechnung: alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft im Jahr, dazu die Entwicklung der Bankkonten.
  • Einzelabrechnung: der Anteil jeder Wohnung an den Kosten, verteilt nach Schlüssel und den beschlossenen Vorschüssen gegenübergestellt. Am Ende steht eine Nachzahlung oder ein Guthaben.

Grundsätzlich werden die Kosten nach Miteigentumsanteilen verteilt. Die Gemeinschaftsordnung oder ein Beschluss kann für einzelne Kosten einen anderen Schlüssel vorsehen, etwa nach Wohnungen, Wohnfläche oder Verbrauch. Für Heizung und Warmwasser gilt die Heizkostenverordnung auch im Wohnungseigentum: Ein Teil der Kosten, grundsätzlich 50 bis 70 Prozent, wird nach erfasstem Verbrauch verteilt.

Hinzu kommt der Vermögensbericht. Er zeigt den Stand der Rücklagen und das wesentliche Gemeinschaftsvermögen, etwa Kontostände und offene Forderungen der Gemeinschaft. Die Verwaltung muss ihn jedem Eigentümer zur Verfügung stellen. Einen Beschluss darüber sieht das Gesetz nicht vor.

Vermieten Sie Ihre Wohnung, ist die Einzelabrechnung nicht die Abrechnung für Ihren Mieter. Was Sie umlegen dürfen, lesen Sie im Ratgeber Hausgeld und Betriebskosten.

03Worüber die Versammlung eigentlich beschließt

Seit der WEG-Reform 2020 beschließen die Eigentümer nach dem Wortlaut von § 28 WEG nicht über die Zahlenwerke als solche. Beim Wirtschaftsplan beschließen sie über die Vorschüsse. Bei der Jahresabrechnung beschließen sie über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Plan und Abrechnung sind die Grundlage dafür.

Das ist für die Prüfung wichtig. Verbindlich wird vor allem der Betrag, den Sie nachzahlen oder erstattet bekommen. Prüfen Sie deshalb besonders die Zahlen, aus denen sich dieser Betrag ergibt: Kosten, Schlüssel und die Vorschüsse, die für Ihre Wohnung angesetzt sind.

Kommt die Abrechnung erst spät und Sie vermieten, lesen Sie im Ratgeber WEG-Abrechnung fehlt, was für Ihre Mieterabrechnung gilt.

04So prüfen Sie eine Abrechnung

  • Konten abgleichen. Anfangsbestand plus Einnahmen minus Ausgaben sollte den Endbestand ergeben. Vergleichen Sie diese Zahlen mit den Kontoauszügen zum Jahresende.
  • Rücklage verfolgen. Stimmt die Zuführung mit dem Wirtschaftsplan überein? Sind Entnahmen nachvollziehbar, etwa durch Beschlüsse gedeckt?
  • Schlüssel kontrollieren. Passen Miteigentumsanteile, Wohnfläche oder Einheitenzahl je Kostenart zur Teilungserklärung und zu früheren Beschlüssen?
  • Eigene Zahlungen gegenlesen. Weist die Abrechnung Ihre Hausgeldzahlungen oder Rückstände aus, gleichen Sie diese mit Ihren Kontoauszügen ab.
  • Auffällige Posten hinterfragen. Große Abweichungen zum Vorjahr oder zum Plan sollten sich erklären lassen.

Jeder Eigentümer kann von der Gemeinschaft Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen. Dazu gehören grundsätzlich auch Rechnungen, Verträge und Kontoauszüge. Zusätzlich sollen Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vor der Beschlussfassung vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit seiner Stellungnahme versehen werden. Stellen Sie Fragen möglichst vor der Versammlung, damit die Verwaltung sie beantworten oder die Abrechnung korrigieren kann.

Halten Sie einen Fehler auch nach der Versammlung für erheblich, bleibt die Anfechtungsklage. Sie muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Bis zu einer rechtskräftigen Ungültigerklärung bleibt der Beschluss grundsätzlich wirksam. Ob sich eine Klage lohnt, sollte im Einzelfall rechtlich geprüft werden.

Häufige Fragen

Ist die Jahresabrechnung dasselbe wie die Betriebskostenabrechnung für meinen Mieter?

Nein. Die WEG-Jahresabrechnung enthält auch Kosten, die nicht auf Mieter umgelegt werden dürfen, etwa Verwaltervergütung und Reparaturen. Zuführungen zur Rücklage sind gesondert von den Ausgaben zu betrachten und ebenfalls keine umlagefähigen Betriebskosten. Die Mieterabrechnung muss mit eigener Frist und nach den dafür geltenden Umlageregeln erstellt werden.

Muss ich die Nachzahlung leisten, wenn ich die Abrechnung für falsch halte?

Grundsätzlich ja, sobald der Beschluss gefasst und die Forderung fällig ist. Ein Beschluss bleibt wirksam, bis ein Gericht ihn rechtskräftig für ungültig erklärt. Fragen Sie deshalb frühzeitig nach und lassen Sie im Zweifel die Möglichkeit einer Anfechtung prüfen.

Bekomme ich Kopien der Belege?

Bei der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen können Sie grundsätzlich auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen. Daraus folgt nicht automatisch ein Anspruch, sämtliche Unterlagen zugesandt zu bekommen. Wie digitale Unterlagen bereitgestellt werden und ob eine Zusendung verlangt werden kann, hängt vom Einzelfall ab.

Was macht der Verwaltungsbeirat bei der Abrechnung?

Er soll Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vor der Beschlussfassung prüfen und eine Stellungnahme abgeben. Gibt es keinen Beirat, kann die Versammlung trotzdem beschließen. Dann lohnt es sich umso mehr, dass einzelne Eigentümer Einsicht nehmen.

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